Satzung

 

der

 

Arbeitsgemeinschaft Getreideforschung e.V.

 

 

 

§ 1  Name, Sitz, Zweck und Rechtsform

 

 

1.

Die Arbeitsgemeinschaft Getreideforschung e. V. hat ihren Sitz in Detmold.

 

 

2.

Der Verein hat den Zweck:

 

 

a)

Die Forschung und den Fortschritt in Wissenschaft, Technik und Praxis in sämtlichen getreideverarbeitenden Gewerben und in diesen nahestehenden Gewerbezweigen zu fördern,

b)

eine enge Verbindung zwischen den wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und der Praxis herzustellen,

c)

die wechselseitige fachliche Zusammenarbeit aller Beteiligten sowie

d)

deren Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung und

e)

den Nachwuchs in jeder Richtung zu fördern.

 

 

       Die Mittel hierzu sind:

 

 

a)

die Bildung von Arbeitsausschüssen zur Klärung bestimmter Fragen aus der Müllerei, Bäckerei, Teigwarenherstellung, Lagerhaltung, Getreidenährmittelerzeugung, Schälmüllerei, Hefe- und Backpulver-Fabrikation, Backmittelherstellung, Dauerbackwaren-Fabrikation sowie Herstellung sonstiger Hilfsstoffe  den genannten Wirtschaftszweigen,

b)

die Verbreitung neuer Forschungsergebnisse und technischer Fortschritte in Schrift und Wort,

c)

Auskunftserteilung in allen fachlichen Fragen, ermöglicht durch eine umfassende Fachkartei und Fachbücherei der Arbeitsgemeinschaft,

d)

gemeinsame Tagungen, Besichtigungen und Studienreisen sowie Gedankenaustausch jeder Art,

e)

Zusammenarbeit mit verwandten Vereinigungen des In- und Auslandes.

 

 

3.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

 

4.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

5.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

 

§ 2  Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

1.

Die Mitgliedschaft können erwerben

 

 

a)

natürliche Personen,

b)

juristische Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine.

 

 

2.

Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten, mit ihnen wird die Satzung des Vereins anerkannt. Die zu b) genannten Mitglieder haben eine oder mehrere bestimmte Personen anzugeben, die sie in dem Verein vertreten sollen. Ein späterer Wechsel dieser Personen ist dem Vorstand bekanntzugeben.

 

 

3.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, seine Entscheidung ist endgültig. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

 

4.

Der Vorstand kann daneben Ehrenmitglieder sowie wissenschaftliche und korrespondierende Mitglieder ernennen.

 

 

§ 3  Verlust der Mitgliedschaft

 

 

1.

Die Mitgliedschaft erlischt

 

 

a)

bei natürlichen Personen durch Tod, bei den übrigen Mitgliedern durch Auflösung,

b)

durch Austritt,

c)

durch Ausschluß.

 

 

2.

Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden; er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig.

 

 

3.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, aus wichtigem Grunde ausschließen.

 

 

§ 4  Rechte und Pflichten des Mitgliedes

 

 

1.

Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen des Vereinszweckes. Fachliche Auskünfte aller Art werden ihnen durch die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft vermittelt. Sie werden zu den Tagungen des Vereins eingeladen und nach Bedarf und Eignung zu den Arbeitsausschüssen zugezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu befolgen und die Beiträge zu entrichten. Ehrenmitglieder und wissenschaftliche oder korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

2.

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, sie sind jeweils den Schwankungen des allgemeinen Lebenshaltungsindexes anzupassen. Abweichungen von den festgesetzten Beitragssätzen kann der Vorstand beschließen.

 

 

3.

Die Beiträge sind im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres auf eines der Konten des Vereins zu überweisen.

 

 

4.

Erfolgt der Beitritt im Laufe des Geschäftsjahres, so ist der volle Beitrag hierfür zu zahlen, bei einem Ausscheiden gemäß § 3, Abs. 1a oder c werden keine Beiträge zurückgezahlt.

 

 

       § 5  Organe des Vereins

 

 

 

Organe des Vereins sind

 

 

a)

der Vorstand

b)

die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6  Der Vorstand

 

 

1.

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier Vizepräsidenten. Er wird auf drei Jahre gewählt. Wahlvorschläge sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Ein Vorstandsmitglied soll ein Institutsleiter der Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung sein.

 

 

2.

Zur Führung der Geschäfte stellt der Vorstand einen Geschäftsführer an. Er arbeitet nach den Weisungen des Vorstandes und der Satzung.

 

 

3.

Der Präsident oder ein Vizepräsident  vertritt den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

 

 

4.

Institutsleiter der Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung können zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden und beratend teilnehmen.

 

 

5.

Der Vorstand hat alle Angelegenheiten des Vereins zu besorgen, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

a)

die Führung der laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Vermögens des Vereins,

b)

die Aufstellung des Haushaltsplanes,

c)

die Erstattung des Jahresberichtes und die Aufstellung der Jahresrechung,

d)

die Einberufung und die Leitung der Mitgliederversammlung,

e)

Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,

f)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie wissenschaftlichen und korrespondierenden Mitgliedern,

g)

die Bildung von Arbeitsausschüssen,

h)

die Durchführung von besonderen Veranstaltungen und Aufgaben des Vereins, z.B. Tagungen, Vorführungen, Ausstellungen, Veröffentlichungen usw.

 

 

6.

Der Vorstand ist nur nach ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder beschlußfähig. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, es sei denn, daß einstimmig auf Einhaltung der Frist verzichtet wird. Er entscheidet nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

 

 

7.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Reisekosten können nach den Vorschriften des Reisekostengesetzes erstattet werden.

 

 

8.

Für die Bearbeitung fachlicher Fragen aller Art, insbesondere für die Vorbereitung von Tagungen, kann der Vorstand die Vorsitzenden der Ausschüsse zu erweiterten Vorstandssitzungen heranziehen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden von den Ausschüssen auf drei Jahre gewählt.

 

 

§ 7  Die Mitgliederversammlung

 

 

1.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeit:

 

 

a)

Neuwahl, Satzungsänderung, Ergänzung oder Bestätigung der Vorstandsmitglieder,

b)

Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushalts-planes,

c)

Bestellung von zwei Rechnungsprüfern zur Prüfung der kommenden Jahresrechnung,

d)

Entlastung des Vorstandes,

e)

Auflösung des Vereins.

 

 

2.

Sie tritt je nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zusammen. Sie ist von dem Vorstand schriftlich, falls die Auflösung des Vereins beabsichtigt ist, durch eingeschriebenen Brief, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Der Gegenstand der Beschlußfassung ist dabei bekanntzumachen. Auf begründeten Antrag eines Viertels aller Mitglieder muß sie unverzüglich als außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

 

3.

Den Vorsitz führt der Präsident oder im Verhinderungsfall ein Vizepräsident. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig, sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, für die Dreiviertelmehrheit erforderlich ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

 

4.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten (bzw. Vizepräsidenten) und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

 

5.

Im Zusammenhang mit den Mitgliederversammlungen sollen nach Möglichkeit fachliche, technische und wissenschaftliche Vorträge und Besichtigungen stattfinden, um das Interesse der Mitglieder zu vertiefen.

 

 

§ 8  Auflösung des Vereins

 

 

 

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung, die es zur Erforschung von Fragen auf dem Gebiet der Getreideverarbeitung zu verwenden hat.

 

 

Detmold, im Oktober 1991