Satzung
der
Arbeitsgemeinschaft
Getreideforschung e.V.
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§ 1
Name, Sitz, Zweck und Rechtsform |
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1. |
Die
Arbeitsgemeinschaft Getreideforschung e. V. hat ihren Sitz in Detmold. |
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2. |
Der
Verein hat den Zweck: |
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a) |
Die Forschung und den Fortschritt in Wissenschaft, Technik und Praxis in sämtlichen getreideverarbeitenden Gewerben und in diesen nahestehenden Gewerbezweigen zu fördern, |
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b) |
eine enge Verbindung
zwischen den wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und der Praxis
herzustellen, |
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c) |
die wechselseitige
fachliche Zusammenarbeit aller Beteiligten sowie |
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d) |
deren Zusammenarbeit mit
der Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung und |
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e) |
den Nachwuchs in jeder Richtung
zu fördern. |
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Die Mittel hierzu sind: |
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a) |
die Bildung von
Arbeitsausschüssen zur Klärung bestimmter Fragen aus der Müllerei, Bäckerei,
Teigwarenherstellung, Lagerhaltung, Getreidenährmittelerzeugung, Schälmüllerei,
Hefe- und Backpulver-Fabrikation, Backmittelherstellung,
Dauerbackwaren-Fabrikation sowie Herstellung sonstiger Hilfsstoffe den genannten Wirtschaftszweigen, |
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b) |
die Verbreitung neuer Forschungsergebnisse
und technischer Fortschritte in Schrift und Wort, |
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c) |
Auskunftserteilung in
allen fachlichen Fragen, ermöglicht durch eine umfassende Fachkartei und
Fachbücherei der Arbeitsgemeinschaft, |
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d) |
gemeinsame Tagungen,
Besichtigungen und Studienreisen sowie Gedankenaustausch jeder Art, |
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e) |
Zusammenarbeit mit
verwandten Vereinigungen des In- und Auslandes. |
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3. |
Der Zweck des Vereins ist
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. |
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4.
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Der Verein ist in das
Vereinsregister eingetragen. |
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5.
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Das Geschäftsjahr läuft
vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. |
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§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft |
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1. |
Die Mitgliedschaft können
erwerben |
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a) |
natürliche Personen, |
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b) |
juristische Personen,
Gesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine. |
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2. |
Anträge auf Aufnahme sind
schriftlich an den Vorstand zu richten, mit ihnen wird die Satzung des Vereins
anerkannt. Die zu b) genannten Mitglieder haben eine oder mehrere bestimmte
Personen anzugeben, die sie in dem Verein vertreten sollen. Ein späterer
Wechsel dieser Personen ist dem Vorstand bekanntzugeben. |
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3. |
Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand, seine Entscheidung ist endgültig. Eine Ablehnung bedarf keiner
Begründung. |
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4. |
Der Vorstand kann daneben
Ehrenmitglieder sowie wissenschaftliche und korrespondierende Mitglieder
ernennen. |
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§ 3
Verlust der Mitgliedschaft |
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1. |
Die Mitgliedschaft
erlischt |
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a) |
bei natürlichen Personen
durch Tod, bei den übrigen Mitgliedern durch Auflösung, |
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b) |
durch Austritt, |
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c) |
durch Ausschluß. |
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2.
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Der Austritt muß dem Vorstand
schriftlich erklärt werden; er ist unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig. |
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3. |
Der Vorstand kann ein
Mitglied, das den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt, aus wichtigem Grunde
ausschließen. |
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§ 4
Rechte und Pflichten des Mitgliedes |
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1. |
Die Mitglieder haben das
Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen des
Vereinszweckes. Fachliche Auskünfte aller Art werden ihnen durch die Geschäftsführung
der Arbeitsgemeinschaft vermittelt. Sie werden zu den Tagungen des Vereins
eingeladen und nach Bedarf und Eignung zu den Arbeitsausschüssen zugezogen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu befolgen und die Beiträge zu
entrichten. Ehrenmitglieder und wissenschaftliche oder korrespondierende
Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. |
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2. |
Die Mitgliedsbeiträge
werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, sie sind jeweils den
Schwankungen des allgemeinen Lebenshaltungsindexes anzupassen. Abweichungen
von den festgesetzten Beitragssätzen kann der Vorstand beschließen. |
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3. |
Die Beiträge sind im
ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres auf eines der Konten des Vereins zu
überweisen. |
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4.
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Erfolgt der Beitritt im
Laufe des Geschäftsjahres, so ist der volle Beitrag hierfür zu zahlen, bei
einem Ausscheiden gemäß § 3, Abs. 1a oder c werden keine Beiträge
zurückgezahlt. |
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§
5 Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind |
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a) |
der Vorstand |
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b) |
die Mitgliederversammlung |
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§ 6
Der Vorstand |
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1. |
Der Vorstand besteht aus
dem Präsidenten und mindestens vier Vizepräsidenten. Er wird auf drei Jahre gewählt.
Wahlvorschläge sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle einzureichen. Ein Vorstandsmitglied soll ein Institutsleiter
der Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung sein. |
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2. |
Zur Führung der Geschäfte
stellt der Vorstand einen Geschäftsführer an. Er arbeitet nach den Weisungen
des Vorstandes und der Satzung. |
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3. |
Der Präsident oder ein
Vizepräsident vertritt den Verein gerichtlich
und außer-gerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. |
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4. |
Institutsleiter der
Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung können zu den Sitzungen
des Vorstandes eingeladen werden und beratend teilnehmen. |
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5.
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Der Vorstand hat alle
Angelegenheiten des Vereins zu besorgen, soweit sie nicht durch die Satzung
der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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a) |
die Führung der laufenden
Geschäfte und die Verwaltung des Vermögens des Vereins, |
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b) |
die Aufstellung des
Haushaltsplanes, |
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c) |
die Erstattung des
Jahresberichtes und die Aufstellung der Jahresrechung, |
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d) |
die Einberufung und die
Leitung der Mitgliederversammlung, |
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e) |
Aufnahme und Ausschluß von
Mitgliedern, |
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f) |
die Ernennung von
Ehrenmitgliedern sowie wissenschaftlichen und korrespondierenden Mitgliedern, |
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g) |
die Bildung von
Arbeitsausschüssen, |
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h) |
die Durchführung von
besonderen Veranstaltungen und Aufgaben des Vereins, z.B. Tagungen,
Vorführungen, Ausstellungen, Veröffentlichungen usw. |
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6. |
Der Vorstand ist nur nach
ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder beschlußfähig. Die Ladungsfrist
beträgt zwei Wochen, es sei denn, daß einstimmig auf Einhaltung der Frist
verzichtet wird. Er entscheidet nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. |
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7. |
Die Vorstandsmitglieder üben
ihr Amt ehrenamtlich aus. Reisekosten können nach den Vorschriften des
Reisekostengesetzes erstattet werden. |
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8. |
Für die Bearbeitung
fachlicher Fragen aller Art, insbesondere für die Vorbereitung von Tagungen, kann
der Vorstand die Vorsitzenden der Ausschüsse zu erweiterten
Vorstandssitzungen heranziehen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse und ihre
Stellvertreter werden von den Ausschüssen auf drei Jahre gewählt. |
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§ 7
Die Mitgliederversammlung |
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1. |
Die Mitgliederversammlung
hat insbesondere folgende Zuständigkeit: |
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a) |
Neuwahl, Satzungsänderung,
Ergänzung oder Bestätigung der Vorstandsmitglieder, |
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b) |
Genehmigung des
Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushalts-planes, |
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c) |
Bestellung von zwei
Rechnungsprüfern zur Prüfung der kommenden Jahresrechnung, |
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d) |
Entlastung des Vorstandes, |
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e) |
Auflösung des Vereins. |
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2. |
Sie tritt je nach Bedarf, mindestens
aber einmal im Jahr, zusammen. Sie ist von dem Vorstand schriftlich, falls
die Auflösung des Vereins beabsichtigt ist, durch eingeschriebenen Brief,
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Der
Gegenstand der Beschlußfassung ist dabei bekanntzumachen. Auf begründeten
Antrag eines Viertels aller Mitglieder muß sie unverzüglich als
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. |
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3. |
Den Vorsitz führt der Präsident
oder im Verhinderungsfall ein Vizepräsident. Die Mitgliederversammlung ist
stets beschlußfähig, sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, mit
Ausnahme der Auflösung des Vereins, für die Dreiviertelmehrheit erforderlich
ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. |
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4. |
Über jede
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Präsidenten (bzw. Vizepräsidenten) und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen
ist. |
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5.
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Im Zusammenhang mit den Mitgliederversammlungen
sollen nach Möglichkeit fachliche, technische und wissenschaftliche Vorträge
und Besichtigungen stattfinden, um das Interesse der Mitglieder zu vertiefen. |
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§ 8
Auflösung des Vereins |
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Im Falle der Auflösung des
Vereins fällt sein Vermögen an die Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel-
und Fettforschung, die es zur Erforschung von Fragen auf dem Gebiet der
Getreideverarbeitung zu verwenden hat. |
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Detmold, im Oktober 1991 |
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